Die Preise werden täglich an Werktagen um 8:30 Uhr aktualisiert. Alle Angaben in Euro pro 100 kg und ohne Gewähr
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Preise

Die in der Liste aufgeführten Preise gelten für 1 km und sind errechnet bei folgenden Rohstoffnotierungen:

  • Hohlpreise
  • € 100,- für 100 kg Kupfer
  • € 150,- für 100 kg Kupfer

Die in unseren Listen zugrunde liegende NE-Metall Basis ist den jeweiligen Preisblättern zu entnehmen.

Die Tagespreise werden wie folgt errechnet:

  • im Tagesgeschäft

aufgrund der in der Presse veröffentlichen Tagesnotierungen und Bezugskosten

2. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 6 Monate nach Lieferung. Äußere Mängel müssen sofort angezeigt werden und zwar:

  1. durch Vermerke auf dem Speditionsfrachtbrief (vom Anlieferer bestätigt)
  2. gleichzeitig durch schriftliche Meldung an Kabeck

3. Versand-Mindestauftragswert

Ab einem Nettowarenwert vor CU-Zuschlag und MWSt von € 1.000,- liefern wir frei Haus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne Abladen.

4. Lieferungen

Branchenübliche Unter- und Überlängen von +./. 10 % sind zulässig

5. Warenrückgabe

Kann nur erfolgen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Bearbeitungs- und Frachtkosten. Sonderanfertigungen sind hiervon grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Verpackungen

Sofern auf KTG-Trommeln geliefert wird, gelten die „Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln“ der Kabeltrommel GmbH und Co. KG (KTG) Einwegtrommeln gehen in den Besitz der Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7. Zahlung

  1. Wir gewähren auf unsere Lieferungen bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto. Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist erlauben wir uns, unter Vorbehalt weitere Rechtsmittel, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  4. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Käufer dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Käufer nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltswaren).
  2. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet. Dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch spätere besondere Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
  3. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstände steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch spätere besondere Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Wert entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weitere besondere Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer c,2. Absatz, entsprechend.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.
  6. Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche des Lieferers aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
  7. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in Ihren übrigen Teilen verbindlich.

9. Sonstige Bedingungen

  1. Ergänzend zu unseren Verkaufsbedingungen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Vertragsbedingungen des Bestellers werden für uns verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die Preise der Liste enthalten keine Umsatzsteuer und stellen kein Preisempfehlung dar.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, auch dann nicht wenn nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
  4. Als Gerichtsstand wird zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich für sämtliche Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag das für den Sitz des Lieferanten zuständige Amts- bzw. Landgericht, somit das Amtsgericht Saarlouis, bzw. das Landgericht Saarbrücken vereinbart.